Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 13.03.2003

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   BVerwG, 13.03.2003 - 5 B 267.02, 5 PKH 217.02   

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BVerwG, 13.03.2003 - 5 B 267.02, 5 PKH 217.02 (https://dejure.org/2003,4833)
BVerwG, Entscheidung vom 13.03.2003 - 5 B 267.02, 5 PKH 217.02 (https://dejure.org/2003,4833)
BVerwG, Entscheidung vom 13. März 2003 - 5 B 267.02, 5 PKH 217.02 (https://dejure.org/2003,4833)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs; Darlegung eines Verfahrensmangels in der Nichtzulassungsbeschwerde; Beruhen einer Entscheidung auf einem Verfahrensfehler; Übergehung eines wesentlichen Teils des Klagevortrags; Unangemessen hohe Anforderungen an eine Wohnung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 30.05.1996 - 5 C 14.95

    Sozialhilferecht: Unterkunftskosten einer unangemessen teuren Wohnung

    Auszug aus BVerwG, 13.03.2003 - 5 B 267.02
    Ausgehend von diesem - von der Vorinstanz im Anschluss an die Rechtsprechung des erkennenden Senats (siehe BVerwGE 101, 194 ) eingenommenen - Rechtsstandpunkt kam es nicht darauf an, ob der Klägerin ein weiterer Verbleib in ihrer bisherigen Unterkunft zumutbar war oder nicht.
  • BVerwG, 23.05.1986 - 8 C 10.84

    Wehrpflicht - Mitwirkungspflicht - Musterungsstreit - Ärztliche Untersuchung

    Auszug aus BVerwG, 13.03.2003 - 5 B 267.02
    Hierzu hätte insbesondere dargelegt werden müssen, dass gegenüber der Vorinstanz auf die nunmehr vermisste Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist oder dass sich auch ohne ein solches Hinwirken dem Berufungsgericht die Notwendigkeit der bezeichneten Ermittlungen hätte aufdrängen müssen (stRspr; vgl. z.B. BVerwGE 74, 222 ).
  • BVerwG, 26.05.1999 - 6 B 65.98
    Auszug aus BVerwG, 13.03.2003 - 5 B 267.02
    17 Schon die Ordnungsgemäßheit der Divergenzrüge, mit der zur Erfüllung des Begründungserfordernisses (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), die Abweichung eines die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatzes von einem ebensolchen, in den von der Beschwerde bezeichneten Entscheidungen aufgestellten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift dargetan werden muss (stRspr; vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 1999 - BVerwG 6 B 65.98 - NVwZ-RR 1999, S. 745), ist hier zweifelhaft.
  • BVerwG, 24.09.1996 - 1 B 165.96

    Gewerberecht - Beitragsbescheide einer Industrie- und Handelskammer, Kein Verstoß

    Auszug aus BVerwG, 13.03.2003 - 5 B 267.02
    Abgesehen davon, dass der Verwaltungsgerichtshof wegen des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs lediglich verpflichtet war, das Klagevorbringen vollständig zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung zu erwägen, sich dagegen in den Gründen seiner Entscheidung nicht mit dem Klagevorbringen umfassend auseinander setzen musste, ist bei der Frage, welcher Klagevortrag "wesentlich" ist, auf eine Verfahrensrüge hin von der materiellen Rechtsauffassung der Vorinstanz auszugehen (stRspr; vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 24. September 1996 BVerwG 1 B 165.96 - NVwZ 1997, 501) und die Entscheidungserheblichkeit auf dieser Grundlage von der Beschwerde darzulegen.
  • BVerwG, 30.06.2006 - 5 B 99.05

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Anforderungen an das

    4 2. Soweit die Beschwerde geltend macht, die Einvernahme der bereits erstinstanzlich benannten Zeugin hätte ergeben, dass die Erziehungsberechtigten eindeutig in Richtung einer gymnasialen Ausbildung ihrer Tochter, verbunden mit psychologischer Betreuung, in der CIS als einzig in Betracht kommend gelenkt worden seien, steht einem Erfolg der Beschwerde entgegen, dass ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 2005 kein Beweisantrag gestellt wurde (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO) und auch nicht substantiiert dargelegt ist, warum sich dem Tatsachengericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgebenden materiellrechtlichen Sicht die Notwendigkeit an einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeichneten Richtung hätte aufdrängen müssen (vgl. nur Beschlüsse vom 2. März 1978 BVerwG 6 B 24.78 Buchholz 210 § 132 VwGO Nr. 164 S. 43 f. sowie vom 13. März 2003 BVerwG 5 B 267.02 ).
  • BVerwG, 05.03.2010 - 5 B 7.10

    Unterlassener Beweisantrag; Darlegungsanforderungen an Aufklärungsrüge

    Wer, wie die Klägerin, die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht erhebt, obwohl sie - durch eine nach § 67 Abs. 1 VwGO postulationsfähige Person vertreten - in der Vorinstanz keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO), muss, um den gerügten Verfahrensmangel prozessordnungsgemäß zu bezeichnen, insbesondere substantiiert darlegen, warum sich dem Tatsachengericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgeblichen materiellrechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeichneten Richtung hätte aufdrängen müssen (vgl. nur Beschlüsse vom 13. März 2003 - BVerwG 5 B 267.02 - juris, 20. August 2007 - BVerwG 5 B 173.07 - juris und 21. Februar 2008 - BVerwG 5 B 122.07 - juris).
  • BVerwG, 22.06.2006 - 5 B 42.06

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im verwaltunggerichtlichen

    9 Wer, wie die Klägerin, die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht erhebt, obwohl er anwaltlich vertreten in der Vorinstanz keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO), muss, um den gerügten Verfahrensmangel prozessordnungsgemäß zu bezeichnen, substantiiert darlegen, warum sich dem Tatsachengericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgebenden materiellrechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeichneten Richtung hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. März 1978 BVerwG 6 B 24.78 Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 164 S. 43 f., vom 1. April 1997 BVerwG 4 B 206.96 NVwZ 1997, 890, 893, vom 19. August 1997 BVerwG 7 B 261.97 NJW 1997, 3328, vom 17. September 2001 BVerwG 9 B 59.01 sowie vom 13. März 2003 BVerwG 5 B 267.02 ); die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Prozessbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von förmlichen Beweisanträgen, zu kompensieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 1995 BVerwG 6 B 81.94 Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265; Beschluss vom 10. Oktober 2001 BVerwG 9 BN 2.01 NVwZ-RR 2002, 140).
  • BVerwG, 22.05.2008 - 5 B 27.08

    Kein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eingebürgerter türkischer Kinder

    Wer, wie die Beteiligte, die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht erhebt, obwohl sie - durch eine nach § 67 Abs. 1 VwGO postulationsfähige Person vertreten - in der Vorinstanz keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO), muss, um den gerügten Verfahrensmangel prozessordnungsgemäß zu bezeichnen, substanziiert darlegen, warum sich dem Tatsachengericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgeblichen materiellrechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeichneten Richtung hätte aufdrängen müssen (vgl. nur Beschlüsse vom 13. März 2003 - BVerwG 5 B 267.02 - juris, 20. August 2007 - BVerwG 5 B 173.07 - juris und 21. Februar 2008 - BVerwG 5 B 122.07 - juris).
  • BVerwG, 20.12.2005 - 5 B 84.05

    Beschwerdezulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache;

    Wer, wie der Beklagte, die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht erhebt, obwohl er anwaltlich vertreten in der Vorinstanz keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO), muss, um den gerügten Verfahrensmangel prozessordnungsgemäß zu bezeichnen, substantiiert darlegen, warum sich dem Tatsachengericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgebenden materiellrechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeichneten Richtung hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. März 1978 BVerwG 6 B 24.78 Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 164 S. 43 f., vom 1. April 1997 BVerwG 4 B 206.96 NVwZ 1997, 890 sowie vom 19. August 1997 BVerwG 7 B 261.97 NJW 1997, 3328; Beschluss vom 13. März 2003 BVerwG 5 B 267.02 ); die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Prozessbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von förmlichen Beweisanträgen, zu kompensieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 1995 BVerwG 6 B 81.94 Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265; Beschluss vom 10. Oktober 2001 BVerwG 9 BN 2.01 NVwZ-RR 2002, 140).
  • BFH, 21.06.2016 - III B 29/16

    Unterlassene Beiziehung von Akten - Unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung

    Eine solche liegt dann vor, wenn das Gericht eine Aktenbeiziehung unterlässt, weil sie das Gericht nicht für erfolgversprechend hält oder vom für den Betroffenen nachteiligen Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache überzeugt ist und diese Überzeugung durch eine Beweisaufnahme für nicht abänderbar hält (Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2003  5 B 267/02, 5 PKH 217/02, juris, Rz 12).
  • BVerwG, 03.11.2006 - 5 B 40.06

    Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des

    Wer, wie der Beklagte, die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht erhebt, obwohl er durch eine nach § 67 Abs. 1 VwGO postulationsfähige Person vertreten in der Vorinstanz keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO), muss, um den gerügten Verfahrensmangel prozessordnungsgemäß zu bezeichnen, substantiiert darlegen, warum sich dem Tatsachengericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgebenden materiellrechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeichneten Richtung hätte aufdrängen müssen (vgl. Beschlüsse vom 2. März 1978 BVerwG 6 B 24.78 Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 164 S. 43 f., vom 1. April 1997 BVerwG 4 B 206.96 NVwZ 1997, 890 , vom 19. August 1997 BVerwG 7 B 261.97 NJW 1997, 3328 und vom 13. März 2003 BVerwG 5 B 267.02 juris); die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Prozessbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von förmlichen Beweisanträgen, zu kompensieren (vgl. Beschlüsse vom 6. März 1995 BVerwG 6 B 81.94 Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265 und vom 10. Oktober 2001 BVerwG 9 BN 2.01 NVwZ-RR 2002, 140).
  • BVerwG, 21.02.2008 - 5 B 122.07

    Möglichkeit des Absehens von einer Anhörung bei gleichgelagerten Verwaltungsakten

    Wer, wie die Klägerin, die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht erhebt, obwohl er durch eine nach § 67 Abs. 1 VwGO postulationsfähige Person vertreten in der Vorinstanz keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO), muss, um den gerügten Verfahrensmangel prozessordnungsgemäß zu bezeichnen, substanziiert darlegen, warum sich dem Tatsachengericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgeblichen materiellrechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeichneten Richtung hätte aufdrängen müssen (vgl. nur Beschluss vom 13. März 2003 BVerwG 5 B 267.02 juris).
  • BVerwG, 24.04.2007 - 5 B 120.07

    Grundsätzliche Bedeutung einer Auslegung der in einem Bescheid der

    Wer, wie die Klägerin, die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht erhebt, obwohl er - durch eine nach § 67 Abs. 1 VwGO postulationsfähige Person vertreten - in der Vorinstanz keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO), muss, um den gerügten Verfahrensmangel prozessordnungsgemäß zu bezeichnen, substantiiert darlegen, warum sich dem Tatsachengericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgebenden materiellrechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeichneten Richtung hätte aufdrängen müssen (vgl. Beschlüsse vom 2. März 1978 - BVerwG 6 B 24.78 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 164 S. 43 f., vom 1. April 1997 - BVerwG 4 B 206.96 - NVwZ 1997, 890 , vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328 und vom 13. März 2003 - BVerwG 5 B 267.02 - juris).
  • BVerwG, 20.12.2005 - 5 B 100.05

    Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verfahrensmangels - Verletzung der Pflicht zur

    Wer, wie der Kläger, die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht erhebt, obwohl er - anwaltlich vertreten - in der Vorinstanz keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO), muss, um den gerügten Verfahrensmangel prozessordnungsgemäß zu bezeichnen, substantiiert darlegen, warum sich dem Tatsachengericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgebenden materiellrechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeichneten Richtung hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. März 1978 - BVerwG 6 B 24.78 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 164 S. 43 f., vom 1. April 1997 - BVerwG 4 B 206.96 - NVwZ 1997, 890, 893, vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328, vom 17. September 2001 - BVerwG 9 B 59.01 - sowie vom 13. März 2003 - BVerwG 5 B 267.02 - ); die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Prozessbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von förmlichen Beweisanträgen, zu kompensieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265; Beschluss vom 10. Oktober 2001 - BVerwG 9 BN 2.01 - NVwZ-RR 2002, 140).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.08.2009 - 3 L 41/08

    Grenzen der Auslegung und Umdeutung des Klageantrages durch das Gericht;

  • BVerwG, 04.04.2005 - 5 B 24.05

    Geltendmachung einer Verfahrensrüge; Verfahrensrüge betreffend die Verletzung

  • BSG, 21.08.2018 - B 9 V 9/18 B

    Versagung von Hinterbliebenenrente

  • BVerwG, 20.08.2007 - 5 B 173.07

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer die Zulassung der Revision

  • BVerwG, 22.06.2006 - 5 PKH 14.06

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Die Frage nach einem

  • BVerwG, 18.10.2005 - 5 B 38.05

    Voraussetzungen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache - Voraussetzungen

  • BVerwG, 17.10.2006 - 5 B 99.06

    Voraussetzungen eines Verstoßes gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht gemäß §

  • BVerwG, 20.12.2005 - 5 PKH 40.05

    Beschwerdezulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

  • BVerwG, 25.02.2005 - 5 B 2.05

    Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht durch Absehen von einer weiteren

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   BVerwG, 13.03.2003 - 5 PKH 217.02, 5 B 267.02   

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BVerwG, Entscheidung vom 13.03.2003 - 5 PKH 217.02, 5 B 267.02 (https://dejure.org/2003,35155)
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  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    VwGO: BVerwG klärt wichtige Verfahrensgrundsätze

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  • BVerwG, 30.05.1996 - 5 C 14.95

    Sozialhilferecht: Unterkunftskosten einer unangemessen teuren Wohnung

    Auszug aus BVerwG, 13.03.2003 - 5 PKH 217.02
    Ausgehend von diesem - von der Vorinstanz im Anschluss an die Rechtsprechung des erkennenden Senats (siehe BVerwGE 101, 194 [BVerwG 30.05.1996 - 5 C 14/95]) eingenommenen - Rechtsstandpunkt kam es nicht darauf an, ob der Klägerin ein weiterer Verbleib in ihrer bisherigen Unterkunft zumutbar war oder nicht.
  • BVerwG, 23.05.1986 - 8 C 10.84

    Wehrpflicht - Mitwirkungspflicht - Musterungsstreit - Ärztliche Untersuchung

    Auszug aus BVerwG, 13.03.2003 - 5 PKH 217.02
    Hierzu hätte insbesondere dargelegt werden müssen, dass gegenüber der Vorinstanz auf die nunmehr vermisste Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist oder dass sich auch ohne ein solches Hinwirken dem Berufungsgericht die Notwendigkeit der bezeichneten Ermittlungen hätte aufdrängen müssen (stRspr; vgl. z.B. BVerwGE 74, 222 [BVerwG 23.05.1986 - 8 C 10/84]).
  • BVerwG, 26.05.1999 - 6 B 65.98
    Auszug aus BVerwG, 13.03.2003 - 5 PKH 217.02
    Schon die Ordnungsgemäßheit der Divergenzrüge, mit der zur Erfüllung des Begründungserfordernisses (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), die Abweichung eines die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatzes von einem ebensolchen, in den von der Beschwerde bezeichneten Entscheidungen aufgestellten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift dargetan werden muss (stRspr; vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 1999 - BVerwG 6 B 65.98 - NVwZ-RR 1999, S. 745), ist hier zweifelhaft.
  • BVerwG, 24.09.1996 - 1 B 165.96

    Gewerberecht - Beitragsbescheide einer Industrie- und Handelskammer, Kein Verstoß

    Auszug aus BVerwG, 13.03.2003 - 5 PKH 217.02
    Abgesehen davon, dass der Verwaltungsgerichtshof wegen des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs lediglich verpflichtet war, das Klagevorbringen vollständig zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung zu erwägen, sich dagegen in den Gründen seiner Entscheidung nicht mit dem Klagevorbringen umfassend auseinander setzen musste, ist bei der Frage, welcher Klagevortrag "wesentlich" ist, auf eine Verfahrensrüge hin von der materiellen Rechtsauffassung der Vorinstanz auszugehen (stRspr; vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 24. September 1996 - BVerwG 1 B 165.96 - NVwZ 1997, 501) und die Entscheidungserheblichkeit auf dieser Grundlage von der Beschwerde darzulegen.
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